Anforderungen an ISO 27001 Auditoren im Bereich Energieversorgung

ISO 27001 Audit’s nach dem IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur gemäß § 11 Abs. 1a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dürfen nur von Auditoren durchgeführt werden, die an einer von der Bundesnetzagentur anerkannten Schulung erfolgreich teilgenommen haben.

Anforderung an Auditoren gemäß IT-Sicherheitskatalog nach § 11 Abs. 1a EnWG

Nachweis der Teilnahme an einer ISO 27001 Auditoren Schulung im Bereich EnergieversorgungDie grundlegenden Anforderungen an ISO 27001 Auditoren von Zertifizierungsstellen sind im Abschnitt 7.1 der ISO/IEC 27006:2015 geregelt. Zusätzlich zu diesen Anforderungen müssen die Auditoren im Bereich Energieversorgung bzw. Netzbetreiber eine von der Bundesnetzagentur anerkannte Schulung zu den Grundlagen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit Strom und Gas erfolgreich absolvieren. Die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung ist am Schulungsende im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen.

Die Schulung muss einschließlich der Prüfung mindestens 6 Tage umfassen und die folgenden Themengebiete abdecken:

  • Rechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen in der Energiewirtschaft, insbesondere Unbundling
  • Technische Grundlagen der Strom- und Gasversorgung
  • Grundlagen für den Netzbetrieb
  • Netzsteuerung, Dispatching sowie
  • IT-Kritische Infrastrukturen für den Netzbetrieb und den Scope des ISMS nach dem IT-Sicherheitkatalog

Weitere Details können dem Konformitätsbewertungsprogramm zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für den IT-Sicherheitskatalog gemäß § 11 Absatz 1a Energiewirtschaftsgesetz auf der Grundlage der ISO/IEC 27006, Stand: 13. April 2016, entnommen werden.

Unterstützung bei ISO 27001 Audit’s im Bereich Energieversorgung

SITACS verfügt über anerkannte ISO 27001 Auditoren mit der von der Bundesnetzagentur geforderten Qualifikation und arbeitet mit entsprechenden Zertifizierungsstellen zusammen. Gerne unterstützen wir Energieversorger bzw. Netzbetreiber bei der Zertifizierung nach ISO 27001 gemäß IT-Sicherheitskatalog nach Energiewirtschaftsgesetz und unterbreiten Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot. Sprechen Sie uns an.

Sicherheitskatalog der BNetzA zeitnah umsetzen

Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur analysieren und umsetzenViele kleine und mittelständische Gas- und Netzbetreiber stehen vor dem Problem, den im August 2015 erlassenen Sicherheitskatalog der BNetzA (Bundesnetzagentur) gemäß § 11 Absatz 1a Energiewirtschaftsgesetz angemessen und sachgerecht umzusetzen. Einerseits fehlt bei den entsprechenden Netzbetreibern die Erfahrung im Bereich der IT-Sicherheit im Netzbetrieb, andererseits wird noch auf weitere Informationen bezüglich der detaillierten Zertifizierungsanforderungen gewartet.

Hierzu hat bereits die Bundesnetzagentur in ihrer FAQ mitgeteilt, dass sie gemeinsam mit der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkks) ein eigenes Zertifikat erarbeiten wird, in dem im Wesentlichen auf dem bereits existierenden Zertifikat bzw. Zertifizierungsschema zur ISO 27001 aufgebaut und dieses um zusätzliche Anforderungen aus dem Sicherheitskatalog der BNetzA ergänzen wird. In diesem Zusammenhang soll der Anwendungsbereich (Scope) konkretisiert werden um sicherzustellen, dass die für einen sicheren Netzbetrieb notwendigen Telekommunikations- und elektronischen Datenverarbeitungssysteme von der Zertifizierung erfasst werden. Hierbei wird auch deutlich gemacht, dass bereits bestehende ISO/IEC 27001 Zertifizierungen auf Basis von IT-Grundschutz des BSI für nicht ausreichend erachtet werden, um die Anforderungen aus dem BNetzA Sicherheitskatalog zu erfüllen.

Dies ist verständlich, da neben der ISO/IEC 27001 mit den Anforderungen sowie der ISO/IEC 27002 mit den Maßnahmen auch noch die ISO/IEC 27019 mit den spezifischen Anforderungen an das Informationssicherheitsmanagement von Steuerungssystemen der Energieversorgung berücksichtigt werden müssen.

Auf jeden Fall steht bereits fest, dass auch kleine und mittlere Gas- und Netzbetreiber von der Umsetzung der Anforderungen aus dem BNetzA Sicherheitskatalog nicht befreit werden und somit bis zum 31. Januar 2018 eine ISO/IEC 27001 Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen haben müssen.

Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz
(BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV) vom 13.01.2016 18:45 Uhr

Daran hat auch der kürzlich veröffentlichte Entwurf der Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) keinen Zweifel gelassen. Abwohl in dieser Rechtsverordnung sehr hohe Schwellwerte angegeben wurden, die von kleinen und mittleren Netzbetreibern kaum erreicht bzw. überschritten werden, gilt jedoch nach wie vor der § 11 Abs. 1a EnWG mit dem Verweis auf den IT Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur und somit der Pflicht zur Zertifizierung bis zum 31. Januar 2018.

Vorbereitende Aktivitäten zur Umsetzung des Sicherheitskatalogs der BNetzA

Vor diesem Hintergrund sollten sich alle kleine und mittlere Netzbetreiber bereits heute mit der Thematik befassen und ein entsprechendes Projekt initiieren. Um mögliche zeitliche Engpässe zu vermeiden, sollte zeitnah mit den folgenden Aktivitäten begonnen werden:

  1. ISO 27001, Anhang A, sichten und eine vorläufige Anwendbarkeitserklärung gemäß Muster erstellen. Hierbei kann insbesondere der Ist-Zustand in einem frühen Stadium erhoben und der Aufwand für die Erstellung fehlender Dokumentationen erkannt werden. Wir rechnen damit, das sich in diesem Bereich ein Bedarf an schriftlichen Regelungen im Umfang von ca. 50 Dokumenten ergibt.
  2. Spezielle Anforderungen aus der ISO 27019 sollten den bereits vorhandenen Regelungen gegenübergestellt  werden um somit den diesbezüglichen Handlungsbedarf erkennen zu können.
  3. Die ISO 27001 erfordern in den Bereichen A.5 bis A.10 einen erheblichen Regelungsbedarf. Diesbezüglich sollte auch im Vorfeld untersucht werden, welche Regelungen diesbezüglich bereits vorhanden sind bzw. auf denen aufgebaut werden kann. Wir schätzen den Regelungsbedarf in diesem Bereich auf ca. 20 Dokumente.
  4. Darüber hinaus sollte frühzeitig mit der Erstellung eines Netzstrukturplans begonnen werden und eine sinnvolle Abgrenzung zu den anderen Bereichen getroffen werden.
  5. Für die betroffenen IT-Systeme und Prozesse des Netzbetreibers ist anschließend eine Risikoklassifizierung und Risikobehandlung unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an die Vertraulichkeit, die Integrität und die Verfügbarkeit zu erstellen.

Umsetzungsaufwand für den Sicherheitskatalog der BNetzA

Wir schätzen den Aufwand für einen Netzbetreiber mit einer mittleren Größe auf ca. 200 Personentage (PT). Daher sollte die Umsetzung des IT-Sicherheitskatalogs – auch wenn noch nicht alle Fakten bekannt sind – nicht auf die lange Bank geschoben werden. Insbesondere auch deshalb nicht, da im Rahmen einer ISO 27001 Zertifizierung ein bereits gelebtes Informationssicherheitsmanagementsystem nachgewiesen werden muss.

Rechtsverordnung Kritische Infrastrukturen veröffentlicht

Die Rechtsverordnung Kritische Infrastrukturen wurde kürzlich vom Bundesministerium des Innern (BMI) als Entwurf zur Stellungnahme an die Länder und Verbände übermittelt und kann unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

Von der Rechtsverordnung kritische Infrastrukturen betroffene Branchen

Rechtsverordnung Kritische Infrastrukturen vom BMI veröffentlichtBetroffen von der Rechtsverordnung kritische Infrastrukturen sind die folgenden Branchen bzw. Sektoren:

  • Energie
  • Informationstechnik und Telekommunikation
  • Ernährung
  • Wasser

In dem veröffentlichten Entwurf der Rechtsverordnung Kritische Infrastrukturen des BMI wurden erstmals Schwellwerte für die relevanten Anlagenkategorien der Sektoren (Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser und Ernährung)  definiert, nach denen die Betreiber kritischer Infrastrukturen in den genannten Sektoren bestimmt werden können.

Es wird geschätzt, dass insgesamt 2.000 Unternehmen zu den eigentlichen Unternehmen mit kritischer Infrastruktur gehören.

IT-Sicherheitskatalog der BNetzA muss von den Netzbetreibern zusätzlich beachtet werden

Für die Strom- und Gasnetzbetreiber gilt jedoch nach wie vor das Energiewirtschaftsgesetz. Hier wurde im § 11 Abs. 1a festgelegt, dass diese den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten  IT-Sicherheitskatalog beachten und umsetzen müssen. In dem Entwurf der Rechtsverordnung Kritische Infrastrukturen wird im Wesentlichen nur bestimmt, wer die Meldepflichten gegenüber dem BSI zu beachten hat.

Daher bleibt erst einmal alles beim Alten und die Netzbetreiber müssen den IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur umsetzen und bis zum 31. Januar 2018 in Form einer ISO/IEC 27001 Zertifizierung nachweisen.

Die Einführung eines Information Security Management Systems (ISMS) sollte nicht unterschätzt werden. Neben der Erstellung von umfangreichen Dokumentationsunterlagen ist der Aufwand für die Erstellung des geforderten  Netzstrukturplans und dessen Abgrenzung sowie die Risikobehandlung nicht zu unterschätzen und sollte frühestmöglich in Angriff genommen werden.